Angelsportverein 1976 Mömbris e.V.
Vereinssatzung
Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereines
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Der Vorstand
§ 6 Einzelne Ämter
§ 7 Mitgliedschaft und Aufnahme
§ 8 Beiträge, Besatzgeld, Aufnahmegebühr und zu leistende Arbeitsstunden
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Versammlungen
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Angelsportverein 1976 Mömbris e.V. “, im folgenden „Verein“ genannt.
Er hat seinen Sitz in Mömbris und ist beim Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau unter der Nr. 236 in das Vereinsregister eingetragen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mömbris.
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Niemand darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereines
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Allen Vereinsmitgliedern zum Zwecke der körperlichen Erholung und der Erhaltung der Gesundheit, Gelegenheit zum Angeln zu bieten.
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Wahrung der Mitgliederinteressen durch Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Möglichkeiten zur Ausübung der Angelfischerei und waidgerechten
Betätigung.
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Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern durch Schutz‐ und Besatzmaßnahmen.
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Die Erhaltung und den Ausbau der Vereinsgewässer im Sinne des Natur‐ und Umweltschutzes, sowie die Schaffung neuer Angelmöglichkeiten.
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Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der vereinseigenen Fischgewässer unter ökologischen Gesichtspunkten zur Bewahrung einwandfreier Wasser‐ und
Fischqualitäten.
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Vertiefung des Wissens über biologische Vorgänge inner‐ und außerhalb des Wassers.
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Pflege der Kameradschaft.
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Förderung der Angelfischerei.
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Förderung der Jugend, Erziehung der Jugendlichen zu waidgerechten Angler
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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Der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei Beisitzern.
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Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtszeit der gewählten
Vorstandsmitglieder dauert jeweils bis zur zweiten auf die Wahl folgenden Jahreshauptversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes erfolgt einzeln oder im Block.
Beantragen mindestens ein, in der Jahreshauptversammlung anwesendes Mitglieder, eine geheime Wahl, so ist der Vorstand in obiger Reihenfolge in getrennten Wahlgängen durch Stimmzettel zu
wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so besetzt die nächste Mitgliederversammlung dessen Amt durch Zuwahl. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Aufgaben des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes mit allen Rechten und Pflichten von einem anderen, von dem 1. Vorsitzenden bestimmten Angehörigen des Vorstandes wahrgenommen.
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Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis. Die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mittelbewirtschaftungskompetenz oder Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand in seiner Gesamtheit ist zum wirtschaftlichen und sparsamen Haushalten bei Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet. Er hat die ihm zur Verfügung stehenden
finanziellen Mittel in einer Weise zu verwenden, die den Zwecken, Zielen und Aufgaben des Vereines gerecht werden.
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Der Vorstand ist befugt, anstelle der Mitgliederversammlung und soweit möglich, nach vorheriger Beratung durch die Mitgliedermonatsversammlung, dringliche
Anordnungenzu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dieMitgliederversammlung im Rahmen
der nächsten Versammlung zu informieren.
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Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Es ist ihnen insbesondere untersagt, sich durch ihr Vorstandsamt persönliche Vorteile irgendwelcher Art
zu verschaffen. Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen jedweder Art, mit Ausnahme der in Ausübung des Vorstandsamtes entstandenen baren Auslagen, werden an Vorstandsmitglieder
nicht ausgezahlt oder gewährt.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einer Vorstandssitzung mündlich oder schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
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Über alle Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften der Vorstandssitzungen sind auf Beschluss der Mitgliederversammlung den
Mitgliedern des Vereins bekannt zu geben.
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Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder mündlich durch den 1. Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung muss
von dem 1. Vorsitzenden unverzüglich spätestens nach 10 Tagen einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
§ 6 Einzelne Ämter
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Vorsitzender - Die Sitzungen des Vorstandes, sowie die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2
Vorsitzenden, einberufen.Er hat dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Versammlungen, sowie der Vorstandssitzungen ausgeführt und eingehalten werden. Er überwacht des Weiteren die
Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
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Schriftführer - Vom Schriftführer sind von allen Versammlungen und Vorstandssitzungen, schriftliche Protokolle zu fertigen.Das Protokoll der
Mitgliederversammlung ist in der nächsten Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Das Protokoll der Vorstandssitzung ist der nächsten Sitzung vorzulegen. Er erledigt des Weiteren
den Schriftverkehr des Vereins, soweit es nicht Kassenangelegenheiten betrifft.
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Kassenwart - Für die ordnungsgemäße Kassenführung und Rechnungslegung ist der Kassenwart verantwortlich. Er erledigt den die Kassenverwaltung
betreffenden Schriftverkehr und ist verpflichtet, jederzeit dem Vorstand und den Kassenprüfern Einsicht in die Kasse und die Buchhaltung zu gewähren.
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Beisitzer - Die Beisitzer üben ihre Tätigkeit im Rahmen der in der Satzung vorgegebenen Zwecke und nach Maßgabe der jeweiligen Vorstands‐ und
Versammlungsbeschlüsse aus.
§ 7 Mitgliedschaft und Aufnahme
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Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Jugendlichen. Ordentliche Mitglieder unterscheiden sich in „aktive“ und in „passive“ Mitglieder. Aktive
Mitglieder sind solche Mitglieder die den Angelsport ausüben. Passive Mitglieder sind solche Mitglieder die den Verein ideell oder materiell unterstützen und fördern, ohne den Angelsport
auszuüben. Als Jugendliche gelten Mitglieder unter 18 Jahren. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr (aktive Mitglieder) und des Beitrages für das laufende Jahr,
mit der Verpflichtung auf Satzung und Gewässerordnung wirksam.
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Aktives Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat, und die Sportfischerprüfung abgelegt hat, oder sich verbindlich zu einer solchen
Schulungsmaßnahme angemeldet hat. Das erfolgreiche Ablegen dieser Prüfung ist in solchen Fällen binnen zwei Jahren nachzuweisen. Sollte dies nicht erfolgen, wird das Mitglied als passives
Mitglied geführt. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören gelten als Jugendliche. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, welcher an den 1. Vorsitzenden des Vereines zu
richten ist. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedermonatsversammlung ist nach Möglichkeit vorher beratend anzuhören. Dieser Beschluss ist dem
Antragsteller zu übermitteln. Das Gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand. Die Gründe hierfür müssen nicht mitgeteilt werden.
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Zur Aufnahme als passives Mitglied bedarf es ebenfalls eines Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der 1. Vorsitzende. Mitglieder, welche sich um die
Förderung des Vereines und die Angelfischerei besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, zum Ehrenmitglied ernannt
werden. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmesperre beschließen, wenn eine Erweiterung der Mitgliederzahl den Vereinszweck gefährdet.
§ 8 Beiträge, Besatzgeld, Aufnahmegebühr und zu leistende Arbeitsstunden
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Beiträge, Besatzgeld, Aufnahmegebühr und zu leistende Arbeitsstunden werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung
festgesetzt.
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Der Vereinsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er gilt solange unverändert in der festgesetzten Höhe, bis er durch Beschluss einer Mitgliederversammlung
geändert wird. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des Geschäftsjahres in einer Summe zu entrichten. Für, während des Jahres neu aufgenommene Mitglieder wird der Beitrag anteilig fällig. Als
Stichtag gilt der 1. des Eintrittsmonats. Die Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder wird auch bei einem Beitritt während des Jahres in voller Höhe fällig. Ist der Jahresbeitrag trotz erfolgter
Mahnung auch nicht bis zum 30.04. des folgenden Geschäftsjahres entrichtet worden, kann der Ausschluss des Mitgliedes erfolgen , es sei denn, dass Gründe vorliegen, die bei Anlegung eines
strengen Maßstabes die unterlassene Zahlung des Jahresbeitrages als entschuldbar erscheinen lassen.
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Beim Eintritt in den Verein hat jedes neue aktive Mitglied eine Aufnahmegebühr entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten. Für passive Mitglieder wird keine
Aufnahmegebühr fällig. Die Aufnahmegebühr wird auch für passive Mitglieder, die in den aktiven Status wechseln, fällig. Die Aufnahmegebühr ist nur ein Mal zu entrichten. Ruht die aktive
Mitgliedschaft ist bei Wiederaufnahme keine neue Aufnahmegebühr fällig.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
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Durch Tod.
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Durch Austritt. - Dieser kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden erfolgen. Die
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keinerlei Rückzahlungen aus dem Vereinsvermögen.
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Durch Ausschluss. - Dieser soll in der Regel erfolgen, wenn ein Mitglied
a) trotz Mahnungen und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträge oder sonstigen Verpflichtungen mehr als ein Jahr im Verzug ist.
b) gegen die Regeln der gültigen Satzung grob verstoßen hat.
c) sich eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse der Vereinsorgane schuldig macht. Das gilt gleichermaßen bei
Zuwiderhandlungen gegen die eigene Gewässerordnung, oder wenn Ordnungsmaßnahmen des Vorstandes nicht befolgt werden.
d) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.
f) hinsichtlich der aktiven Mitgliedschaft wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei, rechtskräftig verurteilt worden ist.
g) innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich, Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Mitgliedes und eingehender Klärung des
Tatbestandes oder Sachverhaltes. Der Ausschuss bedarf der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden. Die Abstimmung erfolgt durch geheime Abstimmung. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der
Gründe, die zum Ausschluss geführt haben, schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung ist für den Betroffenen sofort verbindlich und hindert ihn mit sofortiger Wirkung an der Ausübung der Fischwaid
in den Vereinsgewässern. Schadensersatzansprüche können von dem Betroffenen auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn die Mitgliederversammlung auf Grund eines eingelegten Einspruches den
Ausschluss aufhebt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte in dem Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht
nicht. Vereinspapiere und Schlüssel sind zurück zu geben.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder habe das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Aktive Mitglieder haben das Recht im Rahmen geltenden Angel‐
und Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden, oder von ihm gepachteten Gewässer, waidgerecht zu befischen, sowie vereinseigene Einrichtungen (z.B. Grill, Stege usw.) zu benutzen.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung und die Ordnungen des Vereins einzuhalten.
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Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen, nicht erfüllt worden sind.
§ 11 Versammlungen
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Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung kann schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von 14
Tagen erfolgen. Die Einladung muss die Tagesordnungspunkte enthalten und ergeht an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder, sowie des Berichtes der Kassenprüfer.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder.
e) Festlegung der Mittelbewirtschaftungskompetenz des Vorstandes
f) Satzungsänderungen.
g) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes, bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen
gegen Mitglieder.
h) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte und Ausgaben, die über die Mittelbewirtschaftungskompetenz des Vorstands hinausgehen.
i) Beschlussfassung über die Ehrenordnung, die Beitragsordnung und die Angel‐ und Gewässerordnung.
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn diese mindestens zwei Wochen vor der Versammlung, schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
Dringende Anträge der Mitglieder können durch Beschluss der Versammlung nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Aufnahme des Antrages
in die Tagesordnung zustimmen. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich,
unter Angabe der Gründe, beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig und zwar unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein
gestellter Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Versammlung. Die Beschlüsse der Versammlung sind für Vorstand und Mitglieder bindend. Über alle Versammlungen
sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
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Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Sie sind unverzüglich einzuberufen, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder, unter Angabe
einer Tagesordnung, dies verlangen.Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit, ist die nächste Vorstandssitzung, soweit die gleichen Tagesordnungspunkte behandelt werden, unabhängig von der Zahl der anwesenden
Vorstandsmitglieder, beschlussfähig.
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Mitgliedermonatsversammlung
Einmal pro Monat soll eine Versammlung der Mitglieder stattfinden (Mitgliedermonatsversammlung). Die Termine der Monatsversammlungen werden im Rahmen der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Die Monatsversammlungen dienen der Gemeinschaftspflege und dem Erfahrungsaustausch der aktiven Angler. Außerdem berät die Mitgliedermonatsversammlung den
Vorstand bei der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 3 dieser Satzung.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, die
Kassenführung des Vereins zu überprüfen und sich von der ordnungsgemäßen Führung der Kasse zu überzeugen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
berichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an den Markt Mömbris,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt mit Wirkung vom 10.02.2018 die bisherige Satzung. Mömbris, 09.02.2018
Uwe Bayer
1. Vorsitzender